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AGB:
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Die
nachstehenden
Bedingungen
sind im
beiderseitigen
Einverständnis
Vertragsbestandteil;
sie haben
Vorrang vor
abweichen
Bedingungen
des Kunden.
Abweichungen,
Ergänzungen
sowie
besondere
Zusicherungen
bedürfen zu
ihrer
Wirksamkeit
der
Schriftform.
I.
Leistungs- und
Reparaturbedingungen
1.
Allgemeines
1.1
Soweit die
nachstehenden
Bedingungen
keine
Regelungen
enthalten,
gilt bei
Arbeiten an
Bauwerken
(Bauleistungen)
die
Verdingungsordnung
für
Bauleistungen
(VOB) Teil B
und betreffend
DIN 18299, DIN
18382, DIN
18384, DIN
18385 und DIN
18386 als
"Allgemeine
Technische
Vertragsbedingungen
für
Bauleistungen
(ATV)"
auszugsweise
auch Teil C
(VOB/B bzw.
VOB/C).
1.2
Zum Angebot
des
Werkunternehmers
gehörige
Unterlagen wie
Abbildungen,
Zeichnungen
usw. sind nur
annähernd als
maß- und
gewichtsgenau
anzusehen, es
sei denn, die
Maß- und
Gewichtsgenauigkeit
wurde
ausdrücklich
bestätigt. An
diesen
Unterlagen
behält sich
der
Werkunternehmer
Eigentums- und
Urheberrecht
vor. Sie
dürfen ohne
Einverständnis
des
Werkunternehmers
Dritten nicht
zugänglich
gemacht oder
auf sonstige
Weise
missbräuchlich
verwendet
werden. Wird
der Auftrag
nicht erteilt,
so sind
kundenindividuell
erstellte
Unterlagen
unaufgefordert
und in allen
anderen
Fällen nach
Aufforderung
unverzüglich
zurückzusenden.
2.
Termine
2.1
Der
vereinbarte
Liefer- oder
Fertigstellungstermin
ist nur dann
verbindlich,
wenn die
Einhaltung
nicht durch
Umstände, die
der
Werkunternehmer
nicht zu
vertreten hat,
unmöglich
gemacht wird.
Als solche
Umstände sind
auch
Änderungen
sowie Fehlen
von Unterlagen
(Baugenehmigung
u. a.)
anzusehen, die
zur
Auftragsdurchführung
notwendig
sind.
2.2
Der Kunde hat
in Fällen des
Verzugs (bei
der Erstellung
von
Bauleistungen)
nur dann den
Anspruch aus
§ 8 Nr. 3
VOB/B, wenn
für Beginn
und
Fertigstellung
eine Zeit nach
dem Kalender
schriftlich
vereinbart war
und der Kunde
nach Ablauf
dieser Zeit
eine
angemessene
Nachfrist
gesetzt und
erklärt hat,
dass er nach
fruchtlosem
Ablauf der
Frist den
Auftrag
entziehen
wird.
3.
Kosten für
die
nichtdurchgeführten
Aufträge
Da
Fehlersuchzeit
Arbeitszeit
ist, wird - im
Falle, dass
keine
Gewährleistungsarbeiten
vorliegen -
der
entstandene
und zu
belegende
Aufwand dem
Kunden in
Rechnung
gestellt, wenn
ein Auftrag
nicht
durchgeführt
werden kann,
weil:
3.1 der
beanstandete
Fehler unter
Beachtung der
Regeln der
Technik nicht
festgestellt
werden konnte;
3.2 der Kunde
den
vereinbarten
Termin
schuldhaft
versäumt;
3.3 der
Auftrag
während der
Durchführung
zurückgezogen
wurde;
3.4 die
Empfangsbedingungen
bei Nutzung
entsprechender
Produkte aus
dem Bereich
Unterhaltungselektronik
nicht
einwandfrei
gegeben sind.
4.
Kostenvoranschläge
Wird
im Auftrag des
Kunden ein
Kostenvoranschlag
erstellt,
können die
damit im
Zusammenhang
entstandenen
Kosten dem
Kunden in
Rechnung
gestellt
werden,
unabhängig
davon, ob ein
nachfolgender
Reparaturauftrag
erteilt wird
oder nicht.
Die Berechnung
dieser Kosten
setzt voraus,
dass der
Werkunternehmer
einen
separaten
Werkvertrag
zur Erstellung
eines
Kostenvoranschlages
mit dem:
Kunden
abgeschlossen
und dort die
Kostenpflicht
geregelt hat.
5.
Gewährleistung
und Haftung
5.1
Die
Gewährleistungsfrist
beträgt für
alle
Arbeitsleistungen
(Reparaturen)
sowie für
eingebautes
Material 6
Monate. Wird
eine
Bauleistung
erbracht,
gelten
ausschließlich
die Regelungen
von § 13
VOB/B
5.2
Zur
Mängelbeseitigung
hat der Kunde
dem
Werkunternehmer
die nach
billigem
Ermessen
erforderliche
Zeit und
Gelegenheit zu
gewähren. Der
Kunde hat
insbesondere
dafür Sorge
zu tragen,
dass der
beanstandete
Gegenstand zur
Untersuchung
und
Durchführung
der Reparatur
dem
Werkunternehmer
oder dessen
Beauftragten
zur Verfügung
steht.
Verweigert der
Kunde dies
oder
verzögert er
dies
unzumutbar,
ist der
Werkunternehmer
von der
Mängelhaftung
befreit.
5.3
Von jeglicher
Gewährleistung
ausgeschlossen
sind: Fehler,
die durch
Beschädigung,
falschen
Anschluss oder
falsche
Bedienung
durch den
Kunden
verursacht
werden,
Schäden durch
höhere
Gewalt. z. B
Blitzschlag,
Mängel durch
Verschleiß
bei
Überbeanspruchung
mechanischer
oder
elektromechanischer
Teile durch
nichtbestimmungsgemäßen
Gebrauch oder
Mängel durch
Verschmutzung,
Schäden durch
außergewöhnliche
mechanische,
chemische oder
atmosphärische
Einflüsse.
5.4
Der Anspruch
auf
Gewährleistung
bei Eingriffen
des Kunden
oder Dritter
in den
Reparaturgegenstand
erlischt dann
nicht, wenn
der Kunde eine
entsprechend
substantiierte
Behauptung des
Werkunternehmers,
dass der
Eingriff in
den Gegenstand
den Mangel
herbeigeführt
habe,
widerlegt.
5.5
Offensichtliche
Mängel der
Leistungen des
Werkunternehmers
muss der Kunde
unverzüglich,
spätestens 5
Werktage nach
Abnahme dem
Werkunternehmer
anzeigen,
ansonsten ist
dieser von der
Mängelhaftung
befreit.
5.6
Der
Werkunternehmer
haftet für
Schäden und
Verluste an
dem
Auftragsgegenstand,
soweit ihn
oder seine
Erfüllungsgehilfen
ein
Verschulden
trifft. Im
Fall der
Beschädigung
ist er zur
lastenfreien
Instandsetzung
verpflichtet.
Ist dieses
unmöglich
oder mit
unverhältnismäßig
hohem
Kostenaufwand
verbunden, ist
der
Wiederbeschaffungswert
zu ersetzen.
Dasselbe gilt
bei Verlust;
Ziffer I, 6.2
dieser
Bedingungen
bleibt
unberührt.
Darüber
hinausgehende
Ansprüche,
insbesondere
Schadenersatzansprüche
des Kunden,
sind
ausgeschlossen,
sofern nicht
Vorsatz oder
grobe
Fahrlässigkeit
des
Werkunternehmers
oder seiner
Erfüllungsgehilfen
vorliegt.
Soweit sich
hieraus eine
Beschränkung
der Haftung
für leichte
Fahrlässigkeit
bei positiver
Vertragsverletzung
oder
Verschulden
bei
Vertragsabschluss
zugunsten des
Werkunternehmers
ergibt, gilt
diese
Beschränkung
für den
Kunden
entsprechend.
6.
Erweitertes
Pfandrecht des
Werkunternehmers
an beweglichen
Sachen
6.1
Dem
Werkunternehmer
steht wegen
seiner
Forderung aus
dem Auftrag
ein Pfandrecht
an dem
aufgrund des
Auftrags in
seinen Besitz
gelangten
Gegenstand des
Kunden zu. Das
Pfandrecht
kann auch
wegen
Forderungen
aus früher
durchgeführten
Arbeiten,
Ersatzteillieferungen
und sonstigen
Leistungen
geltend
gemacht
werden, soweit
sie mit dem
Gegenstand im
Zusammenhang
stehen. Für
sonstige
Ansprüche aus
der
Geschäftsverbindung
gilt das
Pfandrecht
nur, soweit
diese
unbestritten
oder
rechtskräftig
sind.
6.2
Wird der
Gegenstand
nicht
innerhalb 4
Wochen nach
Abholaufforderung
abgeholt, kann
vom
Werkunternehmer
mit Ablauf
dieser Frist
ein
angemessenes
Lagergeld
berechnet
werden.
Erfolgt nicht
spätestens 3
Monate nach
der
Abholaufforderung
die Abholung,
entfällt die
Verpflichtung
zur weiteren
Aufbewahrung
und jede
Haftung für
leicht
fahrlässige
Beschädigung
oder
Untergang. 1
Monat vor
Ablauf dieser
Frist ist dem
Kunden eine
Verkaufsandrohung
zuzusenden Der
Werkunternehmer
ist
berechtigt,
den Gegenstand
nach Ablauf
dieser Frist
zur Deckung
seiner
Forderungen
zum
Verkehrswert
zu
veräußern.
Ein etwaiger
Mehrerlös ist
dem Kunden zu
erstatten.
7.
Eigentumsvorbehalt
Soweit
die
anlässlich
von
Reparaturen
eingefügten
Ersatzteile o.
ä. nicht
wesentliche
Bestandteile
werden,
behält sich
der
Werkunternehmer
das Eigentum
an diesen
eingebauten
Teilen bis zum
Ausgleich
aller
Forderungen
des
Werkunternehmers
aus dem
Vertrag vor.
Kommt der
Kunde in
Zahlungsverzug
oder kommt er
seinen
Verpflichtungen
aus dem
Eigentumsvorbehalt
nicht nach,
kann der
Werkunternehmer
vom Kunden den
Gegenstand zum
Zweck des
Ausbaus der
eingefügten
Teile
herausverlangen.
Sämtliche
Kosten der
Zurückholung
und des
Ausbaus trägt
der Kunde.
Erfolgt die
Reparatur beim
Kunden, so hat
der Kunde dem
Werkunternehmer
die
Gelegenheit zu
geben, den
Ausbau beim
Kunden
vorzunehmen.
Arbeits- und
Wegekosten
gehen zu
Lasten des
Kunden. Gibt
der Kunde die
Gelegenheit
zum Ausbau
nicht, gilt
Ziffer 7 Abs.
2 Sätze 1 und
2 entsprechend
II.
Verkaufsbedingungen
1.
Eigentumsvorbehalt
Die
verkauften
Gegenstände
und Anlagen
bleiben
Eigentum des
Verkäufers
bis zur
Erfüllung
sämtlicher
aus diesem
Vertrag ihm
gegen den
Kunden
zustehender
Ansprüche.
Der
Eigentumsvorbehalt
bleibt auch
bestehen für
alle
Forderungen,
die der
Verkäufer
gegenüber dem
Kunden im
Zusammenhang
mit dem
Kaufgegenstand.
z. B. aufgrund
von
Reparaturen
oder
Ersatzteillieferungen
sowie
sonstiger
Leistungen
nachträglich
erwirbt
Letzteres gilt
nicht, wenn
die Reparatur
durch den
Werkunternehmer
unzumutbar
verzögert
wird oder
fehlgeschlagen
ist. Bis zur
Erfüllung der
vorgenannten
Ansprüche des
Verkäufers
dürfen die
Gegenstände
nicht
weiterveräußert,
vermietet,
verliehen bzw.
verschenkt und
auch nicht bei
Dritten in
Reparatur
gegeben
werden. Ebenso
sind
Sicherungsübereignung
und
Verpfändung
untersagt.
Ist
der Kunde
Händler
(Wiederverkäufer),
so ist ihm die
Weiterveräußerung
im
gewöhnlichen
Geschäftsgang
unter der
Vorraussetzung
gestattet,
dass die
Forderungen
aus dem
Weiterverkauf
gegenüber
seinen
Abnehmern oder
Dritten
einschließlich
sämtlicher
Nebenrechte in
Höhe der
Rechnungswerte
des
Verkäufers
bereits jetzt
an den
Verkäufer
abgetreten
werden.
Während
der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes
ist der Kunde
zum Besitz und
Gebrauch des
Kaufgegenstandes
berechtigt,
solange er
seinen
Verpflichtungen
aus dem
Eigentumsvorbehalt
nachkommt und
sich nicht in
Zahlungsverzug
befindet.
Kommt der
Kunde in
Zahlungsverzug
oder kommt er
seinen
Verpflichtungen
aus dem
Eigentumsvorbehalt
nicht nach,
kann der
Verkäufer den
Kaufgegenstand
vom Käufer
herausverlangen
und nach
Androhung mit
angemessener
Frist den
Kaufgegenstand
unter
Verrechnung
auf den
Kaufpreis
durch
freihändigen
Verkauf
bestmöglich
verwerten.
Sämtliche
Kosten der
Rücknahme und
der Verwertung
des
Kaufgegenstandes
trägt der
Käufer. Bei
Zugriffen von
Dritten,
insbesondere
bei Pfändung
des
Kaufgegenstandes
oder bei
Ausübung des
Unternehmerpfandrechts
einer
Werkstatt, hat
der Kunde dem
Verkäufer
sofort
schriftlich
Mitteilung zu
machen und den
Dritten
unverzüglich
auf den
Eigentumsvorbehalt
des
Verkäufers
hinzuweisen.
Der Käufer
trägt alle
Kosten. die
zur Aufgebung
des Zugriffs
und zu einer
Wiederbeschaffung
des
Kaufgegenstandes
aufgewendet
werden
müssen,
soweit sie
nicht von
Dritten
eingezogen
werden
können. Der
Käufer hat
die Pflicht,
den
Kaufgegenstand
während der
Dauer des
Eigentumsvorbehalts
in
ordnungsgemäßem
Zustand zu
halten sowie
alle
vorgesehenen
Wartungsarbeiten
und
erforderlichen
Instandsetzungen
unverzüglich
vom Verkäufer
ausführen zu
lassen. Der
Verkäufer
verpflichtet
sich, die ihm
zustehenden
Sicherungen
insoweit
freizugeben,
als ihr Wert
die zu
sichernden
Forderungen,
soweit diese
noch nicht
beglichen
sind, um mehr
als 10%
übersteigt.
2.
Abnahme und
Abnahmeverzug
Nimmt
der Kunde den
Gegenstand
nicht
fristgemäß
ab, ist der
Verkäufer
berechtigt,
ihm eine
angemessene
Nachfrist zu
setzen, nach
deren Ablauf
anderweitig
(über den
Gegenstand zu
verfügen und
den Kunden mit
angemessen
verlängerter
Nachfrist zu
beliefern.
Unberührt
davon bleiben
die Rechte des
Verkäufers,
nach
Nachfristsetzung
mit
Ablehnungsandrohung
(§ 326 BGB)
vom Vertrag
zurückzutreten
oder
Schadenersatz
wegen
Nichterfüllung
zu verlangen.
Im Rahmen
einer
Schadenersatzforderung
kann der
Verkäufer 20%
des
vereinbarten
Preises ohne
Mehrwertsteuer
als
Entschädigung
ohne Nachweis
fordern,
sofern nicht
nachweislich
nur ein
wesentlich
geringerer
Schaden
entstanden
ist. Die
Geltendmachung
eines
tatsächlich
höheren
Schadens
bleibt
vorbehalten.
Der Kunde ist
gehalten,
Teillieferungen
(Vorablieferungen)
anzunehmen,
soweit dies
zumutbar ist.
3.
Gewährleistung
und Haftung
3.1
Die
Gewährleistungsfrist
für alle
verkauften
neuen
Gegenstände
und Anlagen
beträgt 6
Monate ab
Auslieferungstag.
Offensichtliche
Mängel
müssen jedoch
innerhalb 10
Werktagen nach
Inbetriebnahme
gerügt
werden,
ansonsten ist
der Verkäufer
von der
Mängelhaftung
befreit,
Gewährleistungsarbeiten
werden ohne
Berechnung von
Kosten
durchgeführt.
Transport- und
Wegekosten
werden für
tragbare
Gegenstände
im
geschäftsüblichen
Einzugsbereich
nicht
übernommen,
wenn sie den
Verkaufspreis
des
Gegenstandes
übersteigen
würden.
3.2
Bei
Gewährleistungsansprüchen
hat auf
Verlangen des
Kunden der
Verkäufer,
sofern der
Mangel mit
verfügbaren
Ersatzteilen
nicht
innerhalb von
5 Wochen
beseitigt
werden kann
oder der
Verkäufer die
Nachbesserung
ablehnt oder
unzumutbarverzögert,
kostenlos
Ersatz zu
liefern. Im
Fall des
Fehlschlagens
der
Ersatzlieferung
(Unmöglichkeit
oder
unzumutbare
Verzögerung
durch den
Verkäufer)
kann der Kunde
wahlweise
Herabsetzung
des Entgelts
oder
Rückgängigmachung
des Vertrages
verlangen.
3.3
Werden
Gewährleistungsansprüche
geltend
gemacht, so
müssen diese
durch Vorlage
der Rechnung
oder anderer
Kaufbelege
glaubhaft
gemacht
werden.
3.4
Von jeglicher
Gewährleistung
ausgeschlossen
sind: Fehler,
die durch
Beschädigung,
falschen
Anschluss oder
falsche
Bedienung
durch den
Kunden
verursacht
werden,
Schäden durch
höhere
Gewalt, z. B.
Blitzschlag,
Mängel durch
Verschleiß
bei
Überbeanspruchung
mechanischer
oder
elektromechanischer
Teile durch
nichtbestimmungsgemäßen
Gebrauch oder
Mängel durch
Verschmutzung,
Schäden durch
außergewöhnliche
mechanische,
chemische oder
atmosphärische
Einflüsse.
Darüber
hinaus gilt
bei Nutzung
von Produkten
aus dem
Bereich
Unterhaltungselektronik:
Von jeglicher
Gewährleistung
ausgeschlossen
sind: Fehler,
die durch
schlechte
Empfangsqualität
durch
ungünstige
Empfangsbedingungen
oder
mangelhafte
Antennen
bedingt sind,
Beeinträchtigung
des Empfangs
und Betriebs
durch äußere
Einflüsse,
nachträgliche
Änderung der
Empfangsbedingungen,
Schäden durch
vom Kunden
eingelegte,
ungeeignete
oder
mangelhafte
Batterien,
durch
ausgelaufene
Batterien,
Mängel, wie
z. B. durch
verschmutzte
Magnetköpfe,
Schäden durch
unsachgemäße
Behandlung von
Abtastnadeln.
3.5
Der Anspruch
auf
Gewährleistung
bei Eingriffen
des Kunden
oder Dritter
in den
Gegenstand
erlischt dann
nicht, wenn
der Kunde eine
entsprechend
substantiierte
Behauptung des
Verkäufers,
dass der
Eingriff in
den Gegenstand
den Mangel
herbeigeführt
habe,
widerlegt.
3.6
Ausgeschlossen
sind alle
anderen,
weitergehenden
Ansprüche des
Kunden
einschließlich
etwaiger
Schadenersatzansprüche
wegen
Folgeschäden
und Schäden
aus der
Durchführung
der Reparatur
bzw.
Ersatzlieferung,
soweit nicht
grobe
Fahrlässigkeit
oder Vorsatz
vorliegt.
Soweit sich
daraus eine
Beschränkung
der Haftung
für leichte
Fahrlässigkeit
bei positiver
Vertragsverletzung
oder
Verschulden
bei
Vertragsabschluss
zugunsten des
Verkäufers
ergibt, gilt
diese
Beschränkung
für den
Kunden
entsprechend.
3.7
Beim Verkauf
von gebrauchen
Geräten wird,
soweit der
Verkäufer
nicht
gesetzlich
zwingend
haftet oder
etwas anderes
vereinbart
wird, jede
Gewährleistung
des
Verkäufers
ausgeschlossen.
4.
Rücktritt
Bei
Rücktritt
sind
Verkäufer und
Kunde
verpflichtet,
die
voneinander
empfangenen
Leistungen
zurückzugewähren.
Für die
Überlassung
des Gebrauchs
oder die
Benutzung ist
deren Wert zu
vergüten,
wobei auf die
inzwischen
eingetretene
Wertminderung
des
Verkaufsgegenstandes
Rücksicht zu
nehmen ist.
III.
Gemeinsame
Bestimmungen
für
Leistungen,
Reparaturen
und Verkäufe
1.
Preise und
Zahlungsbedingungen
1.1
Die Endpreise
verstehen sich
ab
Betriebssitz
des
Werkunternehmers
bzw.
Verkäufers
inkl.
Mehrwertsteuer.
1.2
Alle
Rechnungsbeträge
sind sofort
nach
Rechnungserteilung
in einer Summe
zahlbar.
Teilzahlungen
bei Verkäufen
sind nur
möglich, wenn
sie vorher
schriftlich
vereinbart
wurden.
1.3
Reparaturrechnungen
sind bar zu
bezahlen.
ec-Scheck
("eurocheque-
System")
und Wechsel
werden nur
zahlungshalber
angenommen,
Erstere nur
gegen Vorlage
einer
gültigen
ec-Scheckkarte
("eurocheque-System")
und Letztere
nur nach
besonderer
Vereinbarung.
1.4
Für
Leistungen,
die im Auftrag
nicht
enthalten sind
oder die von
der
Leistungsbeschreibung
abweichen,
kann ein
Nachtragsangebot
vom Kunden
angefordert
oder vom
Werkunternehmer
abgegeben
werden. Soweit
dies nicht
erfolgt,
werden diese
Leistungen
nach Aufmaß
und Zeit
berechnet.
Hinsichtlich
der Anzeige
und des
Nachweises von
Zeitarbeiten
gilt bei der
Erstellung von
Bauleistungen
§ 15 Nr. 5
VOB/B.
1.5
Bei
Aufträgen,
deren
Ausführung
über einen
Monat
andauert, sind
je nach
Fortschreiten
der Arbeiten
Abschlagszahlungen
in Höhe von
90% des
jeweiligen
Wertes der
geleisteten
Arbeiten zu
erbringen. Die
Abschlagszahlungen
sind vom
Werkunternehmer
anzufordern
und binnen 10
Tagen ab
Rechnungsdatum
vom Kunden zu
leisten.
2.
Gerichtsstand
Für
sämtliche
gegenwärtigen
und
zukünftigen
Ansprüche aus
der
Geschäftsverbindung
mit
Vollkaufleuten
einschließlich
Wechsel- und
Scheckforderungen
ist
ausschließlicher
Gerichtsstand
der Sitz des
Werkunternehmers
bzw. des
Verkäufers.
Der gleiche
Gerichtsstand
gilt, wenn der
Kunde keinen
allgemeinen
Gerichtsstand
im Inland hat,
nach
Vertragsabschluss
seinen
Wohnsitz oder
gewöhnlicher,
Aufenthaltsort
aus dem Inland
verlegt oder
sein Wohnsitz
oder
gewöhnlicher
Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt
der
Klageerhebung
nicht bekannt
ist. Gemäß
den Regelungen
in den Punkten
I, 1.1 und 1.2
der
abgedruckten
AGB gilt bei
der
Ausführung
von
Bauleistungen
hinsichtlich
der
Gewährleistung
und Haftung
ausschließlich
§ 13 VOB/B.
§
13 Nr. 4 VOB/B
hat folgenden
Inhalt:
1.
Ist für die
Gewährleistung
keine
Verjährungsfrist
im Vertrag
vereinbart, so
beträgt sie
für Bauwerke
und für
Holzerkrankungen
2 Jahre, für
Arbeiten an
einem
Grundstück
und für die
vom Feuer
berührten
Teile von
Feuerungsanlagen
ein Jahr.
2
Bei
maschinellen
und
elektrotechnisch/elektronischen
Anlagen oder
Teilen davon,
bei denen die
Wartung
Einfluss auf
die Sicherheit
und
Funktionsfähigkeit
hat. beträgt
die
Verjährungsfrist
für die
Gewährleistungsansprüche
abweichend von
Abs. 1 ein
Jahr, wenn der
Auftraggeber
sich dafür
entschieden
hat, dem
Auftragnehmer
die Wartung
für die Dauer
der
Verjährungsfrist
nicht zu
übertragen.
3.
Die Frist
beginnt mit
der Abnahme
der gesamten
Leistung; nur
für in sich
abgeschlossene
Teile der
Leistung
beginnt sie
mit der
Teilabnahme
(§ 12 Nr. 2).
M.
Kurz und M.
Kaufmann GbR
Am Kraftwerk 3
42369
Wuppertal |